BGH stärkt Rechte von Reisekunden bei Hotelüberbuchung<h3>Entschädigungsanspruch
bei Ausfall des gebuchten Urlaubs</h3>Verbraucher, die eine gebuchte Reise wegen Hotelüberbuchung nicht antreten, und ein Ersatzangebot als ungleichwertig ablehnen, haben wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit Anspruch auf eine Entschädigung vom Reiseveranstalter. Das geht aus einem am Dienstag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) in Karlsruhe hervor.11.01.2005 Dabei müssen die Kunden nicht beweisen, dass sie während der ursprünglich gebuchten Reisezeit auch wirklich zu Hause geblieben sind. Eine Entschädigungszahlung muss vom Veranstalter auch dann bezahlt werden, wenn der Verbraucher statt der ausgefallenen Reise eine Ersatzreise macht. <h3>Urlaub oder Zeit verbracht?</h3>Der für das Reiserecht zuständige X. Zivilsenat sprach damit zwei Reisekunden Geldersatz zu, die auf den Malediven zwei Wochen lang tauchen und schnorcheln wollten. Eine Woche vor Reisebeginn wurde ihnen vom Reiseveranstalter TUI mitgeteilt, dass das Hotel überbucht sei. Das angebotene Ersatzhotel auf einer anderen Insel lehnten beide Reisekunden ab, weil es nicht über eine Hausbucht verfügte. Aktenzeichen Bundesgerichtshof X ZR 118/03 Die TUI Deutschland GmbH erstattete den beiden Kunden zwar den Reisepreis, wollte aber keine zusätzliche Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zahlen. Das Unternehmen argumentierte, die beiden hätten den Urlaub anderweitig verbracht. <h3>Subjektiver Wunsch</h3>Darauf kam es nach der BGH-Entscheidung aber nicht an. Die Bundesrichter bestätigten das Urteil der Landgericht Hannovers, wonach den Reisekunden die Hälfte des Reispreises als Entschädigung zusteht. Der BGH nahm den Fall auch zum Anlass, Grundsätze über die Annahmepflicht eines Ersatzangebots aufzustellen: Demnach muss ein Ersatzangebot des Reiseveranstalters den subjektiven Urlaubswünschen der Kunden entsprechen. Ist das Angebot nicht gleichwertig, darf der Kunde es ablehnen und Entschädigung für seine nutzlos aufgewendete Urlaubszeit verlangen. <h3>Auch während der Reise</h3>Dieser Entschädigungsanspruch gilt nach dem Gesetz übrigens auch dann, wenn die Reise zwar angetreten wird, aber die Bedingungen am Urlaubsort so schlecht sind, dass eine Erholung während des Urlaubs nicht möglich ist. In solchen Extremfällen kann sogar eine Entschädigung in Höhe des vollen Reisepreises in Frage kommen. Die Entschädigungshöhe bleibt jedoch von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Nach dem jetzigen BGH-Urteil haben die Gerichte bei der Zumessung einen weiten Gestaltungsspielraum, wobei sich die Entschädigungshöhe am Reisepreis orientiert. Im Falle der verpatzten Malediven-Reise erachteten die Bundesrichter eine Entschädigung in Höhe des halben Reisepreises für angemessen. Quelle: www.zdf.de